|





| |
Schuldnerberatung für
Verbraucher und
Kleingewerbetreibende
in Delmenhorst, Ganderkesee und Umzu e.V.
|
Das Insolvenzverfahren
Die InsO - das Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren
Was bedeutet der Begriff außergerichtliche Schuldenbereinigung eigentlich?
Der Schuldner versucht im Rahmen einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit
seinen Gläubigern die vorhandenen Verbindlichkeiten zu bereinigen. Zunächst ist
es hierbei wichtig einen Überblick über den momentanen Schuldenstand zu
bekommen.
Das Gesetz gibt dem Schuldner insoweit einen Auskunftsanspruch gegen die
Gläubiger. Die Gläubiger sind zur Mitteilung des aktuellen Forderungsstandes
verpflichtet. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss planmäßig erfolgen.
Das heißt es muss ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden. Dieser Plan
muß den Gläubigern übersandt werden. Im Idealfall stimmen alle Gläubiger dem
Plan zu und das gerichtliche Insolvenzverfahren ist nicht mehr notwendig.
Der Stolperstein beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist jedoch,
dass er nur zustande kommen kann, wenn alle Gläubiger zustimmen. Lehnt auch nur
ein Gläubiger ab, ist der Plan gescheitert (außer dieser Gläubiger kann separat
befriedigt werden und scheidet somit aus).
Im gerichtlichen Verfahren kann die Stimme des ablehnenden Gläubigers dann unter
bestimmten Umständen ersetzt werden. Die Durchführung der außergerichtlichen
Schuldenbereinigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag an das
Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der erfolglose
Einigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt
werden.
Was muß ich meinen Gläubigern mindestens anbieten?
Eine Mindestquote sieht die InsO nicht vor. Auch die Ärmsten der Armen, die
gar nichts anbieten können, erhalten durch das Verbraucherinsolvenzgesetz die
Chance sich von Ihren Schulden zu befreien.
Welche Personen sind die Zielgruppe?
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte sowie
kleinere Unternehmen (gemessen an Umsatz, Mitarbeitern, Steueraufkommen etc.),
zum Beispiel Handwerker, Freiberufler, Kleingewerbetreibende. Ob für Unternehmen
und Privatpersonen das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, entscheidet das
Amtsgericht.
Kriterien können sein: bei ehemaligen Unternehmern:
überschaubare Vermögensverhältnisse, unter 20 Gläubiger, keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bei Privatpersonen: Überschuldung betrifft privaten Bereich
Wie ist der Ablauf?
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Der Schuldner muss
zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen (z.B.
Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc.). Das sollte er mit der Hilfe einer
Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters tun.
Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere gerichtliche Einigung sowie
eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht möglich.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Kommt keine außergerichtliche Einigung zu Stande, kann der Schuldner beim
zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen "Verbraucherinsolvenzverfahrens"
stellen. Achtung: Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die
"Restschuldbefreiung" beantragen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit erst vorläufig eröffnet. Zunächst
versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.
Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung einer geeigneten
Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle,
Verbraucherberatungsstelle etc.), dass die außergerichtlichen Bemühungen
gescheitert sind
- eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis)
- eine detaillierte Liste der Schulden und Gläubiger
- einen Plan des Schuldners, wie die Verbindlichkeiten - so weit wie möglich
getilgt werden sollen ("Schuldenbereinigungsplan")
Insolvenzantrag.
Kommt keine Einigung mit gerichtlicher Hilfe zu Stande, wird
der bereits gestellte Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
wieder aufgenommen. Das nun folgende Verfahren ist eine vereinfachte Form der
"Unternehmensinsolvenz". Es kann sogar schriftlich durchgeführt werden. Wenn das
Verfahren eröffnet ist, wird ein Treuhänder ( bei Regelinsolvenzverfahren ein
Insolvenzverwalter) eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners bzw. die
Substanz des betroffenen Unternehmens ermittelt und daraus - so weit wie möglich
- die finanziellen Ansprüche der Gläubiger befriedigt.
Betroffene natürliche Personen können anschließend am Verfahren zur
Restschuldbefreiung teilnehmen.
Für Privatpersonen sowie Unternehmer, deren Ex-Betrieb als
"natürliche Person" eingetragen war, ist Erlösung in Sicht. Sie
können beim Amtsgericht eine Restschuldbefreiung beantragen.
Wird der Antrag bewilligt, muss er in jedem Falle den pfändbaren
Teil des Einkommen an den Treuhänder abtreten. Privatleute müssen jede bezahlte Arbeit
annehmen und dem Gericht Arbeits- und Ortswechsel anzeigen.
Er muss nachweisen, dass er sich in einer Zeit von sechs Jahren nach
dem Insolvenzverfahren redlich verhalten hat
(Wohlverhaltensperiode).
Unter gewissen Umständen muß das Gericht den Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung aber von vornherein ablehnen, nämlich dann, wenn:
- der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden
ist,
- er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite oder öffentliche
Leistungen zu erhalten oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- wenn er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat
- ihm im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in den letzten 10 Jahren vor dem
Antrag dieses Verfahrens bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt oder versagt
worden ist
- während des Verfahrens die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten von ihm
verletzt wurde.
Die Belohnung folgt im siebten Jahr: Das Gericht erteilt Restschuldbefreiung,
das heißt die Forderungen sind nicht mehr vollstreckbar.
Hiervon ausgenommen sind allerdings Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlich
begangenen Handlungen, Geldstrafen, Zwangsgeldern und Ordnungsgeldern herrühren.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Geldstrafen, Geldbußen sowie
Zwangs- und Ordnungsgelder, weiterhin Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Gläubiger bei der Anmeldung ihrer
Forderung die Tatsachen angegeben haben, aus denen sich ihrer Einschätzung nach
dieser Rechtsgrund ergibt. Gleichfalls ausgenommen sind die Verbindlichkeiten
aus zinslosen Darlehen, die der insolventen Person zur Begleichung der Kosten
des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
|
|